Gewinnthesaurierung vs. Gewinnausschüttung im Hinblick auf Nachfolgeregelung

Eine gängige Praxis der KMUs in der Schweiz, Gewinne über eine lange Zeit zu thesaurieren, gerät ins Wanken. Im Zuge der Nachfolgeregelung war es für die Unternehmer möglich, die thesaurierten Gewinne beim Verkauf als steuerfreier Kapitalgewinn zu realisieren. Der Bundes­gerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 stellt diese Praxis in Frage. Aus diesem, aber auch aus anderen Gründen sollten die Unternehmer ihre Gewinnverwendungsstrategie überdenken.

Von Peter Binder und Roberto Tracia*

In Schweizer KMUs herrscht die Tradition, Gewinne zu thesaurieren, anstatt periodisch Dividenden auszuzahlen. Ein wichtiger Grund dafür liegt in der wirt­schaft­lichen Doppelbesteuerung (Gewinnsteuer bei der Unternehmung sowie Einkommenssteuer auf dem Dividendenertrag beim Aktionär). Im nachfolgenden Artikel behandeln wir einerseits die verschiedenen Gründe für die Gewinnthesaurierung und andererseits die Auswirkungen der Äufnung dieser Gewinnreserven und der Liquidität auf eine Nachfolgeregelung bzw. auf den Unternehmensverkauf. Zudem gehen wir auf die möglichen Konsequenzen des Bundesgerichtsentscheides vom 11. Juni 2004 für die Gewinnverwendungsstrategie ein. Der Artikel soll Unternehmer dazu veranlassen, ihre Gewinnverwendungsstrategie zu überprüfen.

Gründe für eine Gewinnthesaurierung

Aus Sicht des Eigentümers sind es vor allem steuerliche Gründe, die dazu verleiten, die Gewinne einzubehalten. Die Gewinnausschüttung in Form von Dividenden oder Beteiligungserträgen führt beim Eigentümer zu steuer­barem Einkommen. Gewinne sind somit einer doppelten Steuerbelastung ausgesetzt: erstens beim Unternehmen als Gewinnsteuer und zweitens beim Aktionär als Einkommenssteuer. Damit führt die Äufnung von Gewinnreserven zu einem Aufschub der Steuerbelastung. Da Kapitalgewinne aus Beteiligungen im beweglichen Privatvermögen zudem steuerfrei sind, schafft dieser Besteuerungsunterschied einen Anreiz, Gewinne im Unternehmen einzubehalten und den Eigentümern in Form von Kapitalgewinnen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs zukommen zu lassen. Bis zum Zeitpunkt der Veräusserung fällt jedoch beim Aktionär eine höhere Vermögenssteuer auf Grund des höheren Steuerwertes der Beteiligungsrechte an. Da die Vermögenssteuer aber wesentlich tiefer als die Einkommenssteuer ist, beeinflusst dies den Thesaurierungsentscheid kaum.

Aus Sicht der Unternehmung hat die Gewinnthesaurierung vor allem einen Finanzierungseffekt, weil die Substanz und die Liquidität im Unternehmen verbleiben. Diese Selbstfinanzierung erlaubt es der Unternehmung, Investitionen zu tätigen, ohne Fremdkapital aufzunehmen. Dies entspricht dem Wunsch vieler Unternehmer und Eigner, unabhängig zu bleiben. Zudem erhöht das Liquiditätspolster die Flexibilität, in wirtschaftlich schlechten Zeiten Investitionen zu tätigen, die von einer Bank nur zu teuren Konditionen oder überhaupt nicht mehr finanziert würden. Somit hat die Gewinnthesaurierung für die Unternehmung vor allem in Bezug auf die wirtschaftliche Flexibilität und Unabhängigkeit Vorteile.

Bedeutung des Bundes­gerichtsentscheids vom 11. Juni 2004

In der Praxis werden Nachfolge­regelungen häufig so strukturiert, dass der ursprüngliche Eigen­tümer den Käufern ein Verkäuferdarlehen zur (Teil-)Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung stellt, das erst viel später zurückbezahlt werden muss. Die Fin­an­zierung des Kaufpreises ist dann eine Kombination von Eigenmitteln, Bankkrediten und Verkäuferdarlehen. Dabei werden die Verkäuferdarlehen erst nach vollständiger Rückzahlung der Akquisitionsfinanzierung der Bank aus den erwirtschafteten Cashflows der Unternehmung zurückbezahlt. Die steuerrechtliche Praxis sah bis zum Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 in dieser Strukturierung der Nachfolgeregelung einen normalen, nicht steuerbaren Kapitalgewinn für den Verkäufer, sofern die Rückzahlung der Darlehen nicht aus der Substanz, sondern aus zukünftigen Gewinnen erfolgen konnte. Es galt für die verbleibende Substanz eine Sperrfrist von fünf Jahren.

Im Entscheid vom 11. Juni 2004 hat das Bundesgericht den Tatbestand der indirekten Teilliquidation dahingehend erweitert, als Verkäuferdarlehen weder aus der bestehenden Substanz der Firma noch aus zukünftigen Gewinnen der Unternehmung zurückbezahlt werden dürfen. Eine derart gestaltete Finanzierung des Kaufpreises führe faktisch zu einer Entreicherung der Gesellschaft. Damit werde der Tatbestand der indirekten Teilliquidation erfüllt, und im Umfange dieser Entreicherung fällt beim Verkäufer die direkte Bundessteuer an.

Dieser Entscheid sowie die neue durch Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung näher erläuterte Regelung, welche vorerst die direkte Bundessteuer betrifft und die Kantone dazu zwingt, angestrebte Transaktionsstrukturen der EStV zur Genehmigung vorzulegen, werden viele Nachfolgeregelungen massiv erschweren.

Insbesondere werden thesaurierte Gewinne kaum mehr steuerfrei im Rahmen von Kapitalgewinnen realisiert werden können. Damit wird die Gewinnthesaurierung in Frage gestellt und der Unternehmer wird sich gut überlegen müssen, ob er Gewinne thesaurieren oder Gewinne ausschütten soll. Wir sind der Auffassung, dass diese Frage aber nicht ein rein steuerliches Problem ist, sondern auch aus allgemeiner Sicht eines Unternehmers betrachtet werden muss. Eine exzessive Gewinnthesaurierung hat ebenfalls Nachteile.

Nachteile der Gewinnthesaurierung

Unternehmer, die sämtliches Vermögen in der Unternehmung belassen, binden ihr gesamtes Vermögen in einem einzigen Risikogefäss. Damit können sie nicht verschiedene Vermögens-«Töpfe» bereitstellen, die eine Diversifikation ihrer Aktivitäten und damit von Chancen und Risiken ermöglichen. Wenn der Unternehmer sein Vermögen in verschiedenen Aktivitäten und Anlagen verteilt hätte, würde ihm dies verschiedene Entscheide – zum Beispiel im Alter – erleichtern. Folgende Aspekte sind beim Entscheid, ob und wie viel Gewinn thesauriert werden soll, zu beachten.

Rendite der überschüssigen Liquidität
Die Rendite einer überschüssigen Liquidität im Geschäftsvermögen ist in der Regel tiefer als jene, die in separat geführten unternehmerischen Aktivitäten eingesetzt wird. Überschüssige Mittel werden mit tieferer Rendite einfach blockiert oder es werden Investitionen getätigt, die nur wegen dieser verfügbaren «billigen» Mittel gemacht werden. Unternehmungen mit überschüssiger Liquidität schauen länger einer mangelnden Rentabilität zu als jene, die ihr Kapital immer wieder neu beschaffen bzw. recht­fertigen müssen. Eine genügende, aber nicht übermässige Liquidität führt zu effizienterem Kapitaleinsatz.

Unabhängigkeit bei Unternehmungskrisen
Sollte die Unternehmung in schwierige Zeiten geraten, kann der Eigentümer aus einer sicheren privaten Position heraus die Verhandlungen mit den Gläubigern und möglichen Übernehmern der Gesellschaft führen. Verhandlungen aus einer persönlichen Betroffenheit und persönlichem und finanziellem Druck heraus sind immer schwierig und sicherlich auch wertvernichtend.

Nachfolgeregelung
Im Rahmen einer Nachfolgeregelung kann ein Eigentümer demjenigen Kind, welches die Unternehmung übernimmt, ­die­­se überlassen und die anderen Kinder mit anderen Vermögenswerten bedienen. Die Aufteilung kann er bereits selbst vornehmen. Damit können Streitigkeiten über den Wert der Unternehmung vermieden werden, und die Unternehmung dient nicht als Finanzierungsquelle für die Auszahlung von Geschwistern. Unsere Erfahrung zeigt, dass bei Nachfolgeregelungen viel Emotion ins Spiel kommt und Faktoren in die «vermögensmässige Abrechnung» einbezogen werden, die weit in die Kindheit zurückreichen. Je weniger das Unternehmen selbst in diese Abrechnung einbezogen wird, desto besser.

Keine 100%ige Entschädigung
Bei einem Verkauf des Unternehmens wird ein Käufer die überschüssige Liquidität in aller Regel nicht zu 100% bezahlen. Es werden Abzüge wegen der latenten Steuern, die entstehen können, vorgenommen, weil der zukünftige Eigentümer die Steuerrisiken des Verkäufers übernimmt. Die Annahme, dass die überschüssige Liquidität mittels Kapitalgewinn zu 100% realisiert werden kann, erweist sich in der Realität als Illusion.

Steuerprogression
Gelingt es am Schluss eines Unternehmensverkaufes nicht, die Steuerfreiheit des Kapitalgewinnes zu erwirken, wird der Unternehmer für diesen Teil in der Regel auf der höchsten Progressionsskala besteuert. Hat er über Jahre hinweg Dividenden bezogen, kann er damit rechnen, dass diese nicht in der höchsten Progressionsskala besteuert werden. Zudem verfügt er früher über die freien Mittel und nicht erst später.

Persönliche Freiheit
Schliesslich ermöglichen frei verfügbare Mittel es dem Unternehmer, persönliche Interessen und Wünsche unabhängig von der Unternehmung zu realisieren. Diese Interessen können im kulturellen, familiären oder phil­anthropischen Bereich liegen. Wir sehen immer mehr die Einsicht von Unternehmern, dass sie das, was sie in ihrem beruflichen Leben erarbeitet haben, in der einen oder anderen Weise auch noch selbst geniessen möchten.

Ausblick

Der Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 verändert die Sicht der Unternehmer, Gewinne auszuschütten oder zu thesaurieren. Bis zu diesem Zeitpunkt war es sinnvoll und durchaus gängige Praxis, die Gewinne zu thesaurieren. Im Zuge einer Nachfolgeregelung konnte diese Substanz normalerweise steuer­neutral realisiert werden. Weil diese Steuerneutralität in Frage gestellt wird und der Unternehmer auch andere Vor- und Nachteile einer Gewinnthesaurierung bzw. Gewinnausschüttung erkennt, sollte diese Frage im Lichte sämtlicher Aspekte, wie wir sie vorgängig erwähnt haben, geprüft werden. Steuerliche Musterrechnungen können dann aufzeigen, dass trotz einer gewissen steuerlichen Belastung bei der Gewinnausschüttung eine frühzeitige «Realisation» von Vermögen durch Gewinnausschüttung für einen Unternehmer durchaus eine interessante Lösung darstellt.

Nichtsdestotrotz ist es wichtig, dass sich die gesetzgebenden Behörden rasch den negativen Aus­wirkungen des Bundesgerichtsentscheids widmen und korrigierend eingreifen. Er behindert mass­geblich notwendige Nachfolge­regelungen.


* Peter M. Binder, Dr. rer. pol., lic.iur., und Roberto Tracia, Dr. oec. HSG